Allgemeine Geschäftsbedingungen - A. Vogt GmbH & Co. KG

Stand 01.06.2019 

§ 1 - Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von $ 310 Absatz 1 BGB, bei zukünftigen Geschäften auch ohne Bezugnahme. Stillschweigen des Käufers über unsere Geschäftsbedingungen gilt als Einverständnis.
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Lieferungen und Leistungen von der Fa. A. Vogt GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen der A. Vogt GmbH & Co. KG und dem Käufer abgeändert werden.
  4. Im Fall von Kollisionen zwischen den Regelungen gilt als Rangfolge:
    1. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    2. abweichende Bedingungen, sofern sie von der A. Vogt GmbH & Co. KG ausdrücklich anerkannt wurden
    3. gesetzliche Regelungen Deutschlands (HGB, BGB)

§ 2 - Verkaufsbedingungen

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Mündliche sowie schriftlich erteilte Auskünfte, Absprachen, Beratungen usw. sind unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Verbindlichkeit bedarf der Schriftform mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Rechtsverbindlichkeit.
  3. Eine Bezugnahme auf Muster jeglicher Art, Normen, ähnliche technische Regelwerke, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten, ist nur eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Sie ist nur als annähernd zu betrachten; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  4. Anwendungstechnische Beratungen in Wort, Schrift, Bild und durch Versuche erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Die Beratung befreit den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung unserer Beratungshinweise und unserer Produkte im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte und der aufgrund unserer anwendungstechnischen Beratung vom Kunden hergestellten Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

§ 3 - Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Die Angebote der Fa. A. Vogt GmbH & Co. KG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine Auftragsbestätigung unterbleibt – durch tatsächliche Lieferung durch uns zustande.
  2. Wir sind berechtigt, die Annahme eines Vertragsabschlusses von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises der Lieferung einschließlich der Transportkosten abhängig zu machen.
  3. Die A. Vogt GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, Änderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen, die sie aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich hält, soweit diese die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt.
  4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, stehen die Rechte an Zeichnungen, Modellen, Kostenvoranschlägen und anderen Ausführungsunterlagen oder Werkzeugen, die für die Herstellung eines Liefergegenstandes verwendet werden, uns zu, auch soweit sie auf Kosten des Kunden erstellt werden. Der Kunde hat insoweit insbesondere keinen Anspruch auf Herausgabe der Ausführungsunterlagen oder der Werkzeuge.
  5. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen in Höhe von 10 % gilt als vertragsgemäß. Der Auftrag versteht sich insoweit plus oder minus einer Mengenabweichung von bis zu 10 %. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die gelieferte Menge abzunehmen und zu bezahlen. Abweichungen von Mustern, Zeichnungen und früheren Lieferungen werden – soweit technisch durchführbar – vermieden.
  6. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der A. Vogt GmbH & Co. KG. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Soweit nicht ausdrücklich förmlich etwas anderes vereinbart ist, übernehmen wir weder ein Beschaffungsrisiko noch eine Garantie im Rechtssinne.
  7. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wobei nur der jeweils entsprechend anteilige Kaufpreis dafür abgerechnet wird.
  8. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart ist, unversichert auf Kosten und für Rechnung des Kunden.
  9. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge herzustellen.
  10. Automatisierte Lieferabrufe: Unsere Auftragsbestätigungen führen in keinem Fall zur Anerkenntnis von Rahmenvereinbarungen jedweder Art. Jede Anerkenntnis von mitgeltenden Vereinbarungen / Unterlagen in sogenannten Lieferabrufen, auch wenn in diesen explizit Bezug auf Unabdingbarkeit genommen wird, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsführung der A. Vogt GmbH & Co. KG
  11. Für einen Vertragsabschluss ist die Erstellung und Übermittlung unserer Auftragsbestätigung zwingend erforderlich. In keinem Fall ist das Ausbleiben unserer Auftragsbestätigung als stillschweigendes Anerkenntnis zu werten. Vertragsinhalte, die eine zeitliche Limitierung für das Erstellen einer Auftragsbestätigung und in der Folge des Ausbleibens einen stillschweigenden Vertragsschluss beinhalten, sind wirkungslos.

§ 4 - Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Die Berechnung unserer Leistungen und/oder Lieferungen erfolgt zu den am Liefer-/Leistungstag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
  3. Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können von uns nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z. B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die vom Käufer zu tragen sind. Entstandene Kosten der Geldübermittlung sind vom Käufer auch in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einem EU-Mitgliedstatt erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde.
  4. Versandart und Verpackung erfolgt nach unserer Wahl. Anfallende Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zusätzlich zu tragen, sofern nicht versandkostenfreie Lieferung vereinbart ist. Schreibt der Käufer andere Versandarten oder Verpackungen vor, so werden ihm die Mehrkosten berechnet, auch wenn eine Frei-Haus-Lieferung inkl. Verpackung vereinbart war.
  5. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Kunden ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBI, S. 1242), bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen.
  7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer abhängig machen. Wir können dem Käufer für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
  8. Die Vorschrift des § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht.
  9. Rechnungen gelten als Auftragsbestätigungen eingegangener Bestellungen, sofern diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gesondert bestätigt werden.
  10. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Rechnungsstellung und / oder Versand ins Ausland lauten unsere Zahlungsbedingungen Vorkasse. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz der A. Vogt GmbH & Co. KG.
    Im Hinblick auf Kosten für besondere Dienstleistungen, wie z.B. die Erstellung oder Änderungen von Werkzeugen, gilt die nachfolgende Regelung unter § 4 Punkt 1.
  11. Skontoregelungen müssen mit uns separat und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und sind auf unseren Rechnungen angedruckt. Abweichende Regelungen als die auf der Rechnung angedruckte (wie z. B. mündliche Vereinbarungen) haben keine Gültigkeit. Die Skontofrist wird in Kalendertagen (nicht in Arbeitstagen!) angegeben. Maßgeblich für den Beginn der Laufzeit der Skontofrist ist ausschließlich das Rechnungsdatum. Um vom Skontoabzug Gebrauch zu machen, ist die Rechnung ausschließlich durch Überweisung so zu begleichen, dass wir am Tag des Ablaufs der Skontofrist über den Betrag verfügen können. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
  12. Eine Überschreitung von Zahlungszielen bewirkt die Fälligkeit aller übrigen noch nicht fälligen Rechnungen für bereits gelieferte Waren und berechtigt zum Widerruf von Zahlungszielen. Für noch nicht erbrachte Leistungen können wir außerdem Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Ist der Käufer mit der Bezahlung von früheren Lieferungen oder Teillieferungen in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen zurückzuhalten oder nach erfolglosem Setze einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
  13. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.
  14. Bei Zahlungsverzug werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  15. Bei Teilleistungen gelten diese Bedingungen auch für die einzelne Lieferung, sofern diese gesondert in Rechnung gestellt wird.
  16. Wir akzeptieren keine Kreditkartenzahlung oder Lastschrifteinzug, kein Paypal.

  § 5 – Werkzeuge

  1. Werkzeug- und Formkosten werden anteilig auf den Kunden umgelegt. Die angebotenen Werkzeugkosten sind vorbehaltlich der technischen Erfüllbarkeit annähernd kalkuliert. Kostenerhöhungen, die sich durch unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Herstellung des Werkzeuges ergeben, werden dem Kunden mit bis zu 10 % über dem Angebotspreis in Rechnung gestellt. Sollte sich durch unvorhersehbare oder im Nachhinein eingegangene Kundenforderung der Aufwand der Werkzeugherstellung über 10% hinaus erhöhen, so wird ein neues Angebot bezüglich der Werkzeugkosten und ggf. der Teilepreise erstellt.
  2. Rechnungen für Dienstleistungen z.B. Erstellung oder Änderungen von Werkzeugen sind innerhalb 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen, spätestens jedoch 10 Tage nach Mustervorlage.
  3. Durch die anteilige Vergütung von Kosten für Werkzeuge und Formen erwirbt der Kunde kein Anrecht auf die Werkzeuge und Formen selbst. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistungen bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum. Ein uneingeschränktes Verfügungsrecht seitens des Kunden ist ausgeschlossen. Ein eingeschränktes Verfügungsrecht des Kunden ergibt sich, wenn wir schuldhaft den Lieferverpflichtungen nicht nachkommen. Als nicht schuldhaft ist höhere Gewalt (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, schuldhafte Verzögerungen des Vorlieferanten, Verzögerungen durch den Transporteur, Verzögerungen durch behördliche Maßnahmen und Anordnungen) definiert.
  4. Kundenwerkzeuge werden von uns pfleglich und fachgerecht behandelt. Für Schäden haften wir nur, wenn die Beschädigung grob fahrlässig in unserem Werk erfolgt ist. Es steht in unserer Wahl, den Schaden im eigenen Hause zu beheben.
  5. Kosten zur Werkzeuginstandhaltung, die bedingt durch normale Verschleißerscheinungen auftreten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, uns umgehend schriftlich über etwaig festgestellte Verschlechterungen am Formteil zu informieren, mit Ausnahme der mit uns schriftlich vereinbarten visuellen und maßlichen Prüfmasse. Die Schätzungen von Werkzeugstandzeiten, die sich aus Erfahrungswerten ergeben, sind wenn nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, als unverbindliche Richtwerte zu betrachten.
  6. Im Falle einer Kündigung des Auftrages durch den Kunden erwächst diesem kein Herausgabeanspruch an Werkzeug, Form und Konstruktionszeichnungen.
  7. Eine diesen Regelungen entgegenstehende anderslautende Vereinbarung kann nur individuell und in schriftlicher Form getroffen werden.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die A. Vogt GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an die A. Vogt GmbH & Co. KG ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere der Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Im Falle einer eigentumszerstörenden Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller, der gemäß § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Sollten andere Waren, welche nicht in unserem Eigentum stehen, mitverarbeitet werden, so erwerben wir lediglich Miteigentum gemäß des Wertanteils unserer Ware. Die Regelung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes gilt für die neu hergestellten Sachen wie für die verkauften Sachen, so dass das Anwartschaftsrecht des Käufers an den verkauften Sachen auch an den neuen Sachen weiterbesteht.
  6. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf das (Mit-) Eigentum von uns hinzuweisen.
  8. Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von vom Kunden eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Kunden zu verlangen.
  9. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziffer 3.4 getroffenen Regelungen geltend gemacht werden Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

§ 7 – Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
  3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
  4. Die erweiterte Haftung nach § 287 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Als Fälle der höheren Gewalt gelten nicht Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir aufgrund unseres Betriebsrisikos tragen müssen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.
  6. Bei Annahme von Bestellungen wird die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit vorausgesetzt. Sollte sich später herausstellen, dass diese nicht gegeben ist, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen sowie vom Vertrag zurücktreten.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
  8. Teillieferungen sind zulässig. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung in Teilmengen sind die Abrufmengen und Liefertermine bei Vertragsabschluss festzulegen. Falls dies nicht geschehen ist oder gegen eine entsprechende Vereinbarung verstoßen wurde, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine Frist zur Abnahme der Gesamt- oder Restmenge festzulegen.

    Hat der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt die Gesamt- oder Restmenge nicht abgerufen oder angenommen, gerät er in Abnahmeverzug. In diesem Fall ist die A. Vogt GmbH & Co. KG berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und im besonderen Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

§ 8 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Bei Versendung der Ware können wir die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung unter Ausschluss jeder Haftung selber auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr einer unserer leitenden Angestellten mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
  2. Die A. Vogt GmbH & Co. KG ist in zumutbarem Umfang zur Teillieferungen berechtigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird und zwecks Versendung das Lager der Fa. A. Vogt GmbH & Co. KG verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Werden Liefergegenstände durch die Transportperson beschädigt, wird die A. Vogt GmbH & Co. KG bei entsprechender Information durch den Käufer etwaige Ansprüche gegen die Transportperson an den
    Käufer abtreten.
  4. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, sind wir berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen uns die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
  6. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werksvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.

§ 9 – Gewährleistung und Haftung

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer muss zur Erhaltung von Gewährleistungsrechten, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.
  2. Offensichtliche Mängel können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Absatz 2 BGB.

    Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

    Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung der A. Vogt GmbH & Co. KG für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  3. Eine Rücksendung zur Überprüfung der beanstandeten Liefergegenstände und gegebenenfalls zur Mangelbeseitigung ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Kunden vorzulegen. Eine Erstattung der Transportkosten findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
  4. Bei wesentlichen Eingriffen oder Änderungen an der Ware (d.h. wenn die Ware sich nicht mehr im Anlieferungszustand befindet) ist die Geltendmachung von Mängelrügen ausgeschlossen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die Untersuchung der Ware verzichtet worden ist.

    Eine Gewährleistung kann nicht für solche Mängel übernommen werden, die auf nicht sachgemäße Lagerung der Ware, Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Wartungsfehler oder dadurch entstehen, dass die Lieferung vom Käufer fehlerhaft behandelt wird oder wenn Änderungen ohne Zustimmung des Unternehmers erfolgen, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass dies keine Auswirkungen auf den aufgetretenen Schaden / Mangel gehabt hat.

    Für die Lieferung von Gütern aus Gummi gelten zusätzlich folgende besondere Maßgaben: 

    1. Fertigteile niemals im Freien und in der Nähe energiereicher Strahlen lagern.
    2. Durch Sonneneinstrahlung, Luftsauerstoff und Luftfeuchtigkeit können die Werkstoffeigenschaften negativ beeinflusst werden.
    3. Während der Lagerung von Gummiteilen müssen Lösungsmittel, Öle, Fette und allg. Chemikalien ferngehalten werden, soweit das gelieferte Material nicht extra für diese Umgebung geeignet ist.
    4. Maßkontrollen unmittelbar nach Wareneingang durchführen, wenn die Waren Raumtemperatur (+20 °C) aufweisen. Höhere oder tiefere Temperaturen können aufgrund von Dehnung oder Schrumpfung z.B. bei Gummiteilen zu falschen Messwerten führen. Zu warme/kalte Waren vor Maßkontrolle an einem trockenen Ort zwischenlagern und auf Raumtemperatur bringen.
    5. Da uns die genauen Lagerbedingungen in der Regel nicht bekannt sind, können wir Mängelrügen, die Form-, Maß- und Oberflächenveränderungen betreffen, nur innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung anerkennen. Dies gilt nur für Mängelrügen, die sich nicht eindeutig auf Fertigungsfehler beziehen.

  5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Gewährleistungsrechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten daher als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  6. Fehlmengen werden, unter Abwägung des Sachstandes durch uns, wahlweise nachgeliefert oder gutgeschrieben. Schadenersatz kann der Vertragspartner in diesem Fall nicht verlangen. Die A. Vogt GmbH & Co KG ist berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach $ 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  7. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht: 

    1. für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte,
    2. wenn von uns Hauptpflichten des Vertrags oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden, 
    3. für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, 
    4. für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

  8. Erweist sich die Mängelrüge als nicht berechtigt und wurden in diesen Fällen auf Veranlassung des Käufers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Käufer die Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere (übliche) Auslagen.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 8.1 & 8.2 dieser Bestimmung).
  10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Bereitstellung der Ware bzw. Übergabe der Ware an die Spedition oder zur Versendung bestimmten Personen zu laufen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 – Widerruf

Für Rechtsgeschäfte zwischen der A. Vogt GmbH & Co. KG und dem Käufer gilt nicht die Regelung des Widerrufsrechts gemäß §§ 312 ff. BGB.

§ 11 – Urheberrechte

  1. Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern, Modellen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde hat uns außerdem von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen.
  2. Für von uns durch unsere Konstruktionsleistungen erstellte Zeichnungen, Muster und Modelle gilt grundsätzlich das Urheberschutzrecht in Hinblick auf jedwede Art der Verwendung. Der Käufer verpflichtet sich in jedem Falle, auch ohne dass ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande kommt, diese Urheberschutzrechte zu beachten. Aus Nichtbeachtung der Urheberschutzrechte resultierende Schäden berechtigen uns zu Schadenersatzforderungen. Die von uns eingesandten Zeichnungen, Muster und Modelle dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmungen keinem Dritten zugänglich gemacht und nicht in Messen, Ausstellungen und/oder sonstigen Publikationen unbeteiligten Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 12 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ort für die Rückabwicklung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichen Sondervermögen unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es liegt ebenso in unserer Wahl, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V., Marienforst Straße 52, 53177 Bonn, mit der Durchführung von Rechtsangelegenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges zu beauftragen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht / CISG) und zwischenstattlicher Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
  3. Sollte es zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen, gleichviel ob infolge einer Wandlung oder der Ausübung des Rücktrittsrechtes aus einem anderem Grunde, so ist der Ort für alle Leistungshandlungen, welche für uns oder den Käufer aus dem Rückgewährschuldverhältnis entstehen, ebenfalls Arnsberg.
  4. Die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzung in andere Sprachen Vorrang vor der anderssprachigen Version und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 13 – Datenschutz und Datenverarbeitung

Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der Nutzer verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung (https://www.gummivogt.de/datenschutz). 

§ 14 – Nebenabreden 

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung von dieser Schriftformerfordernis ist nur schriftlich wirksam.

§ 15 – Schlussbestimmungen 

  1. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von ihm durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die vom Verkäufer nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
  2. Sollten die Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt und einhergehender unter Ziffer 5 geregelter Vertragsinhalte wegen rechtlicher Gründe in einem ausländischen Staat keine Gültigkeit haben können, so gelten an Stelle der unwirksamen Sicherheiten die entsprechend vergleichbaren Sicherheiten des Staates als vereinbart. Sollte zur Gültigkeit dieser Sicherheit noch eine Rechtshandlung der Vertragsparteien notwendig sein, so sind die Parteien verpflichtet, diese nachzuholen.

Die Geschäftsleitung der A. Vogt GmbH & Co. KG:

Martin Vogt, Geschäftsführer

Fee Vogt, Geschäftsführerin